(1) |
Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3. |
(2) |
Stellt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder eine nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 oder nach § 25 Absatz 1 nicht erfüllt, so fordert sie den Anbieter von Vermittlungsdiensten auf,
1. |
innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und |
2. |
innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen. |
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden. |
(3) |
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können. |
(4) |
Zur Durchsetzung der Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden nach Artikel 51 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in der Androhung genannten Datum, festgesetzt werden. |