(1) | Eine Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
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(2) | Der Verantwortliche dokumentiert in den Fällen des Absatzes 1, aus welchen Gründen er von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat. |