§ 3 BremDSGVOAG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder
- zur Erfüllung der dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragen wurde,
- 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.