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§ 25 BremDSGVOAG

Übergangsvorschrift

1Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 18 Absatz 1 gewählt und ernannt. 2Die Amtszeit endet abweichend von § 18 Absatz 4 Satz 1 am 23. Juni 2025.

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