§ 23 BremDSGVOAG
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
- Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.