(1) | Eine Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
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(2) | Der Verantwortliche dokumentiert in den Fällen des Absatzes 1, aus welchen Gründen er von einer Benachrichtigung der betroffenen Person abgesehen hat. |