Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 49 LDSG (RLP)
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder bei deren oder dessen Untätigkeit
- Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgehen.
- Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 48 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.