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Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
1. |
die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet; |
2. |
ausschließlich der Endnutzer
a) |
durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und |
b) |
bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und |
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3. |
der Verpflichtete
a) |
dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und |
b) |
Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen darf. |
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