Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG
Erwägungsgrund 82

Erfüllung der Nachweispflicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters durch das Führen des Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

1Zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, führen. 2Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.