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Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet nur solche Einwilligungen, bei denen der Anbieter von digitalen Diensten den Endnutzer vor Erteilung der Einwilligung mindestens in Kenntnis gesetzt hat über
1. |
den oder die Anbieter von digitalen Diensten oder Dritte, die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen können, |
2. |
die konkreten Informationen, die in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind und auf die zugegriffen werden soll, |
3. |
die Zwecke, zu denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und zu denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll, |
4. |
die Zeiträume, in denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und in denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll, |
5. |
die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung sowie darüber, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Zugriffe und Speicherungen im Sinne des § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von dem Widerruf nicht berührt wird. |
Weitergehende Informationspflichten der Anbieter von digitalen Diensten bleiben unberührt. |