(1) |
Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig. |
(2) |
Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden und über diesen die Einstellungen der Endnutzer zu ihren Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragen, sollen durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge tragen, dass
1. |
die Einbindung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung durch den Endnutzer bei dem Aufruf ihres digitalen Dienstes berücksichtigt wird und |
2. |
überprüft wird, ob Einstellungen der Endnutzer zu den nachgefragten Einwilligungen des Anbieters von digitalen Diensten beim anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden. |
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(3) |
Anbieter von digitalen Diensten, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen
1. |
es ermöglichen, dass die von ihnen nachgefragten Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer durch den eingebundenen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeichert werden können, |
2. |
die Endnutzer an sichtbarer und geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass der angebotene digitale Dienst anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbindet und die dort verwalteten Einstelllungen der Endnutzer berücksichtigt, |
3. |
mit dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung der Vorgaben des § 7 zusammenwirken und |
4. |
dem anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung die nach den Artikeln 7 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen. |
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