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Erwägungsgrund 55

Anerkannte Religionsgemeinschaften als Träger öffentlichen Interesses

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.