Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 6 TDDDG
Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
- Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Verpflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn
- die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer Anbieter weitergeleitet;
- ausschließlich der Endnutzer
- durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung bestimmt und
- bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf, und
- der Verpflichtete
- dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat, und
- Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen darf.